Eine
fristlose Mietvertragskündigung wegen einer Lärmstörung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter zuvor vom Vermieter entsprechend
abgemahnt wurde und dies zu keine Verhaltensänderung geführt hat.
Eine pauschale Abmahnung wegen Lärmstörung ist hierzu jedoch nicht ausreichend, vielmehr muss in der Abmahnung Art, Ort und Zeit der jeweiligen Lärmstörung benannt werden.
Störungen der
Nachtruhe begründen nur dann eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, wenn diese wiederholt und trotz einer Abmahnung fortgesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist nicht gemäß
§ 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Die hier streitgegenständliche Kündigung der Klägerin vom 5. Juli 2013 ist nicht begründet.
Das von der Klägerin im Rechtsstreit beschriebene Verhalten des Beklagten mag eine Störung des Hausfriedens im Sinne von §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB darstellen. Eine hierauf gestützte Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Beklagte zuvor gemäß
§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB abgemahnt worden ist und danach weitere Vorfälle erfolgen, die gemäß
§ 569 Abs. 4 BGB zum Gegenstand einer Kündigung gemacht worden sind. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2013 abgemahnt und ihm eine Kündigung angedroht, weil andere Mieter Beschwerde darüber führten, dass es zur Nachtzeit in der Wohnung des Beklagten sehr laut sei.
Das reicht jedoch für eine Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung nicht aus.
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