Die Mieter wurde im vorliegenden Fall dazu verurteilt, maximal 2 Mitarbeitern eines von der Vermieterin beauftragten Unternehmens, die sich auf Wunsch der Mieter ausweisen müssen, nach mindestens 4 Werktage vorher erfolgter Ankündigung werktags in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr oder zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr einmalig den Zutritt zu ihrer Mietwohnung zu gewähren und in dem/den Schlafzimmer/n, Kinderzimmer/n sowie im Flur der Wohnung den Austausch der vorhandenen Rauchwarnmelder durch funkfähige Rauchwarnmelder zu dulden.
Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durch die der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden.
Es handelt sich insoweit auch um eine Modernisierungsmaßnahme, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB).
Nach § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 ist lediglich festgelegt, dass Rauchwarnmelder, keine Rauchmelder und auch keine Brandmelder, so eingebaut und betrieben werden müssen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte ist als Mieterin zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet.Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durch die der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden.
Es handelt sich insoweit auch um eine Modernisierungsmaßnahme, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB).
Nach § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 ist lediglich festgelegt, dass Rauchwarnmelder, keine Rauchmelder und auch keine Brandmelder, so eingebaut und betrieben werden müssen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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