Eine Efeupflanze der Vormieter befand sich bei Beginn des Mietverhältnisses bzw. Übergabe im September 1998 auf der Terrasse der Wohnung. Die Beklagte hat während der Folgezeit die wachsenden Triebe der Pflanze abgeschnitten, ohne sich jedoch um das Wurzelwerk zu kümmern, das unter den Holzrost des Terrassenbodens wucherte.
Im Dezember 1999 kam es in der Wohnung unter der Beklagtenwohnung zu einem Wasserschaden, der dadurch verursacht sein soll - was streitig ist -, dass das Wurzelwerk unter dem auf dem Terrassenboden der Wohnung der Beklagten befindlichen Holzrost in die Dachhaut eingedrungen sein und die Undichtigkeit verursacht haben soll.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass durch Eindringen des Wurzelwerkes in die Dachhaut der Nässeschaden bei den Mietern unter der Wohnung der Beklagten entstanden ist, hat letztere hierfür nicht einzustehen.
Eine Pflicht der Beklagten zur Kontrolle und Beschneidung das Wurzelwerkes der Efeupflanze zur Vermeidung von weiteren Schäden an der Mietsache, deren Nichtbeachtung die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hatte, bestand nicht.
Eine solche Pflicht wurde - unstreitig - nicht ausdrücklich vereinbart und ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag.
Zwar muss grundsätzlich der Mieter bei vorhandenen Pflanzen dafür sorgen, dass diese nicht zu Schaden an der Mietsache führen. Dies gilt aber nur soweit, wie dies dem Mieter zumutbar ist bzw. von ihm unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann.
So kann erwartet werden, dass er alle entsprechenden Kontrollen und Arbeiten vornimmt, die bei leichter Zugänglichkeit, insbesondere an der Oberfläche anfallen.
Im Dezember 1999 kam es in der Wohnung unter der Beklagtenwohnung zu einem Wasserschaden, der dadurch verursacht sein soll - was streitig ist -, dass das Wurzelwerk unter dem auf dem Terrassenboden der Wohnung der Beklagten befindlichen Holzrost in die Dachhaut eingedrungen sein und die Undichtigkeit verursacht haben soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vermieterin als Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages gegen die Mieterin als Beklagte zu.Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass durch Eindringen des Wurzelwerkes in die Dachhaut der Nässeschaden bei den Mietern unter der Wohnung der Beklagten entstanden ist, hat letztere hierfür nicht einzustehen.
Eine Pflicht der Beklagten zur Kontrolle und Beschneidung das Wurzelwerkes der Efeupflanze zur Vermeidung von weiteren Schäden an der Mietsache, deren Nichtbeachtung die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hatte, bestand nicht.
Eine solche Pflicht wurde - unstreitig - nicht ausdrücklich vereinbart und ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag.
Zwar muss grundsätzlich der Mieter bei vorhandenen Pflanzen dafür sorgen, dass diese nicht zu Schaden an der Mietsache führen. Dies gilt aber nur soweit, wie dies dem Mieter zumutbar ist bzw. von ihm unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann.
So kann erwartet werden, dass er alle entsprechenden Kontrollen und Arbeiten vornimmt, die bei leichter Zugänglichkeit, insbesondere an der Oberfläche anfallen.
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