Unter „landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne von Art. 111 EGBGB können nur solche Regelungen verstanden werden, welche in einem gesamten Bundesland anzuwenden sind.
In NRW erlassene kommunale Baumschutzsatzungen fallen nicht unter die Vorschrift. Es besteht daher kein Vorrang kommunaler Baumschutzsatzungen gegenüber § 910 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Äste und Zweige zu, welche von dem Grundstück der Beklagten über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger hinüber reichen. Dieser Anspruch folgt aus § 910 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn der Eigentümer (des gestörten Grundstücks) dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.
Zu richten ist die Erklärung dabei einem denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsbefugnis über den Grundstücksteil hat, aus dem das Gewächs an die Oberfläche tritt. Ungeachtet des Umstandes, dass zumindest das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Haus hier unstreitig von den Beklagten vermietet wurde, sind die Beklagten als Grundstückseigentümer nach Auffassung des Gerichts passivlegitimiert. Entscheidend ist insofern, dass die begehrte Maßnahme weit über das hinaus reicht, was üblicherweise von Mietern als Gartenpflege geschuldet wird und erwartet werden kann. Offen bleiben kann daher auch, ob sich der Mietvertrag - was alleine naheliegend ist - auf das gesamte Grundstück (oder nur auf das Haus) bezieht. Weiter haben die Beklagten auch in dem Verfahren nicht etwa vorgebracht, dass ihnen der verlangte Eingriff wegen der Vermietung des Grundstückes an Dritte nicht möglich sei oder die Klage gegen die Mieter des Grundstücks hätte gerichtet werden müssen.
Nachdem die Zweige bzw. Äste von den Beklagten nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind, steht den Klägern aus § 1004 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze zu.
Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung steht dem Eigentümer (des berechtigten Grundstücks) der Anspruch dann nicht zu, „wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen“. Davon kann hier keinesfalls ausgegangen werden. Bereits dem zur Gerichtsakte gereichten Foto, auf welchem die zum klägerischen Haus gehörende Regenrinne abgebildet ist, kann entnommen werden, dass ein ordnungsgemäßer Abfluss von Regenwasser aufgrund der erheblichen Laubmengen, welche unzweifelhaft von dem Walnussbaum herrühren, unmöglich ist, falls nicht in ganz regelmäßigen Abständen (oder auch bei Bedarf) eine Reinigung der Regenrinne vorgenommen wird. Das Gericht hat schon angesichts der vorgelegten Fotos keinen Zweifel daran, dass von den über die Grundstücksgrenze reichenden Ästen und Zweigen eine massive Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausgeht.
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