Der Vermieter ist verpflichtet, einen abgewohnten
Teppichboden auszutauschen. Bei einem Teppichboden ist von einer maximalen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.
Im Hinblick auf die Qualität des neuen Teppichs ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht kommt, da hier kein Schadensersatzanspruch in Streit steht.
Ob der vom Vormieter in den Mieträumen zurückgelassene Teppichboden Bestandteil der Mietsache geworden ist, hängt von der Auslegung des
Mietvertrags ab.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass der Teppich mitvermietet wurde und daher auch der Vermieterin die Pflicht zu dessen Instandhaltung oblag. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin nach Auffassung des Amtsgerichts glaubhaft bekundete, dass der Teppich vom Vormieter gewesen sei. Denn maßgeblich ist, ob der Teppich den Mietern vom Vermieter „überlassen“ worden ist i. S. v.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hierfür gibt der Umstand, dass der Teppich ursprünglich vom Vormieter stammt, jedoch nichts her. Denn dies schließt nicht aus, dass auch der vom Vormieter stammende Teppich seitens des Vermieters als Bestandteil der Mietsache dem Nachfolgemieter zur Verfügung gestellt wird. Ob die von dem Vormieter in den Mieträumen zurückgelassenen Einrichtungen Bestandteile der Mietsache geworden sind, hängt von der Auslegung des Mietvertrages ab.
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