Grundsätzlich kann jeder Eigentümer nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Belang ist, welche Art von Belag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde.
Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
Die Wohnungseigentümer dürfen zumindest auf die Fortdauer des infolge des Bauzustands vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen. Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten, es konnte vorliegend mithin verlangt werden, dass der Norm-Trittschallpegel von L‘n,w ≤ 53 dB eingehalten wird.
Die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander gebietet es, dass ein Sondereigentümer sich nicht mit der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger aufwendigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle von Fliesen, den notwendigen Schallschutz herbeiführen kann.
Der Eigentümer kann sich nicht darauf berufen, die Wohnung sei vermietet und die Verlegung der Fliesen durch die Mietpartei erfolgt. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die beanstandete Beeinträchtigung durch Schallimmissionen nicht auf einem eigenen Tun des Wohnungseigentümers beruht. Dieser hat nach
§ 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt.