Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Mieterin zur Ersatzvornahme der dem Vermieter aus dem Urteil vom 12.02.2014 obliegenden Verpflichtung den
Teppich im Wohnzimmer der von der Mieterin gemieteten Wohnung zu erneuern, ermächtigt und den Vermieter darüber hinaus zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 600,00 EUR verurteilt.
Der Vermieter wandte sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde und machte geltend, dass die Mieterin ihm den erforderlichen Zutritt zur Wohnung nicht gewährt habe und die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme übersetzt seien.
Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Mieterin zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen zur Ersatzvornahme ermächtigt und den Vermieter zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt.
Der Vermieter hat lediglich dargelegt, dass der erste der Mieterin vorgeschlagene Termin von dieser nicht wahrgenommen werden konnte und das vereinbart worden sei, dass sich der Handwerker direkt mit der Mieterin in Verbindung setzen solle. Darüber hinaus sei ein Austausch bis zum 30.06.2014 angeboten worden. Nicht dargelegt hat der Vermieter, dass die Mieterin auch weitere ihr vorgeschlagene Termine nicht angenommen und so einen Austausch des Teppichs verhindert hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der beauftragte Handwerker als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig werden sollte. Soweit dieser der Mieterin keine weiteren Termine vorgeschlagen hat, muss sich der Vermieter dies zurechnen lassen.
Auch die Einwände gegen den angesetzten Kostenvorschuss von 600,00 EUR greifen nicht durch. Zu Recht wies das Amtsgericht darauf hin, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, über den die Mieterin nach Vornahme der Maßnahmen abrechnen muss und dass dieser neben den Materialkosten auch die weiteren erforderlichen Arbeiten abdecken muss.