Nach den mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 (BGH, 04.12.2009 - Az: V ZR 44/09) aufgestellten Grundsätzen hat entsprechend
§ 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie - anders als der Wirtschaftsplan - nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
Hierzu führte das Gericht für den vorliegenden Fall aus:
Diesem Anspruch genügt die Darstellung der Instandhaltungsrücklage für 2016 nicht, weil sich, selbst wenn man sowohl die Darstellung der Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der jeweiligen Jahresabrechnung als auch die Rücklagenabrechnung 2016 betrachtet, an keiner Stelle ergibt, in welcher Höhe tatsächlich insgesamt in die Rücklage eingezahlt wurde. So weist die Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der Jahresabrechnung einen Zugang von 10.000,00 € aus. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Eigentümer vollständig in die Rücklage eingezahlt hätten. Aus den vorgelegten Rücklagenabrechnungen der Klägerin ergibt sich jedoch jedenfalls hinsichtlich der Garage, dass diese keinerlei Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage geleistet hat. Denn dort ist im Rahmen der Rücklagenabrechnung ausgewiesen, dass eine Vorauszahlung von 36,00 € gefordert gewesen sei und keine Vorauszahlung geleistet wurde. Mithin kann der Zugang bei der „vorhandenen IRL“ sich gerade nicht auf die ausgewiesenen 10.000,00 € belaufen. Dies allein würde eine Ungültigerklärung der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in Rücklagenentwicklung bzw. Rücklagenabrechnung rechtfertigen, denn die Darstellung der tatsächlich gezahlten Beiträge ist eine Mindestanforderung der Rücklagendarstellung.