Der Kläger begehrt wegen einer Einmeldung von Daten durch die Beklagte bei der Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa) den Widerruf der Meldung, die Zahlung immateriellen Schadensersatzes, die künftige Unterlassung entsprechender Meldungen und das Einwirken der Beklagte auf die Schufa, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Meldung nicht gegeben.
Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei der Beklagten mit der Kontonummer (..). Für dieses Konto gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB hat die Beklagte das Recht, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Auf dem Konto wurde dem Kläger am 19.01.2017 ein Dispositionskredit über 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Im Kreditvertrag über die Einräumung des Überziehungskredits ist zur Beendigung des Kreditvertrages unter 4. geregelt:
„Sowohl Sie als auch die Bank können den Kreditvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Im Falle einer Kündigung durch die Bank ohne Kündigungsfrist wird Ihnen die Bank für die Rückzahlung des Kredits eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.“
Mit einem maschinell erstellten Schreiben vom 10.07.2018, das jeder Kreditnehmer erhalte, teilte die Beklagte nach Prüfung der Vergabe von Dispositionskrediten dem Beklagten Folgendes mit: „(…) Da unsere Vergabekriterien nicht mehr erfüllt werden, können wir Ihnen oben bezeichneten Dispokredit leider nur noch bis zum 10.07.2018 zur Verfügung stellen. Wir bitten Sie, bei ihren künftigen Dispositionen zu berücksichtigen, dass mit Ablauf des oben genannten Tages nur noch Vergütungen innerhalb eines bestehenden Kontoguthabens möglich sind. Sollte Ihnen eine vollständige Rückführung nicht möglich sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen wir, inwieweit eine andere Regelung möglich ist. (…)“
Zu diesem Zeitpunkt überschritt der Kläger den ihm eingeräumten Dispositionskredit in Höhe von 20 Euro, der Sollsaldo betrug mithin 1.020 Euro. Nach Erhalt des Schreibens glich der Kläger die überzogenen 20 Euro aus.
Am 18.07.2018 wies das Konto des Klägers einen Sollsaldo von 999,99 Euro auf. Zwischen den Parteien ist streitig ist, ob die Beklagte – wie sie behauptet – den Kläger mit Schreiben vom 18.07.2018 und 09.08.2018 gemahnt habe, die Überziehung des Sollsaldos zurückzuführen.
Ab dem 18.07.2018 wurden keine weiteren Verfügungen über das Konto Nr. (..) mehr zugelassen. In der Folge gab es mehrere Lastschriftrückgaben, über die der Kläger gesondert informiert wurde.
Die Beklagte kündigte die Kontoverbindung mit Schreiben vom 10.09.2018 aus wichtigem Grund und stützte sich dabei auf den Kündigungsgrund aus Ziff. 19 Abs. 3 ihrer AGB. Zur Rückzahlung eines bestehenden Schuldsaldos von 1.001,89 Euro setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 13.10.2018. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Beklagte die Kündigung der Schufa gemeldet hat.
Die Beklagte meldete am 18.09.2018 mit dem „Datum/Ereignis: 10.09.2018“ die fällige Forderung an die Schufa mit folgenden Angaben:
„Meldemerkmal: SG Saldo nach Gesamtfälligstellung
Betrag: 1020
Ratenzahl:
Meldeart: M Neumeldung Untermerkmal
Datum/Ereignis: 10.09.2018
Ratenart“
Am 01.10.2018 beglich der Kläger den Sollsaldo einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen; das streitgegenständliche Konto wurde vollständig ausgeglichen und endabgewickelt. Anlässlich der Rückzahlung übermittelte die Beklagte eine Erledigtmeldung an die Schufa.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Einmeldung zum Ereignisdatum 10.09.2018 sei rechtswidrig, sodass ihm ein Anspruch auf Widerruf und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro zustehe.
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