Ein Anspruch auf Instandsetzung eines
Teppichbodens aus
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn der Mieter die vom Vermieter bestrittene Behauptung, dass der Teppichbelag mit vermietet wurde, nicht unter Beweis stellen.
Im vorliegenden Fall wurde weder konkret vorgetragen, dass und weshalb die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden Bestandteil des
Mietvertrages war und vom Vermieter geschuldet gewesen sein soll, noch ergaben sich aus dem Inhalt des Mietvertrages insoweit Anhaltspunkte. Ein
Übergabeprotokoll oder andere Belege wurde ebenfalls nicht vorgelegt.