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Teppichkauf eines deutschen Urlaubers in der Türkei

Reiserecht Lesezeit: ca. 31 Minuten

1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grds. wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für das das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.

2. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung - bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i. S. v. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt - zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können („Kundenschleußung“).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft für Teppiche mit Sitz in T., Türkei, nimmt die Beklagte aus einem von dieser in der Türkei während einer Urlaubsreise geschlossenen Kaufvertrag über zwei Teppiche auf Zahlung des noch offenen Kaufpreisteils Zug um Zug gegen Lieferung der Teppiche, die sich noch im Verfügungsbereich der Klägerin befinden, in Anspruch.

Die seinerzeit 85jährige Beklagte unternahm Ende Oktober/Anfang November 2010 eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei, die sie bei dem Veranstalter ... gebucht hatte. Im Verlauf der Reise fuhr der Bus der Reisegruppe das Ladengeschäft „Ly...“ in T... an. Dort unterzeichnete die Beklagte am 02.11.2010 einen „Kaufvertrag/Sales-contract“. In dieser Urkunde wurden als Kaufgegenstände zwei Teppiche und als Preis ein pauschaler Gesamtbetrag von 8.000,00 EUR festgelegt. Außerdem wurde eine Anzahlung von 100,00 EUR in bar bestätigt und die Restzahlung in der Weise vereinbart, dass die Beklagte zunächst 900,00 EUR überweisen oder durch Scheck o.ä. leisten und die restlichen 7.000,00 EUR bei Lieferung zahlen sollte. Die Lieferung sollte „Mitte Januar“ erfolgen. Gemeint war damit die Lieferung an den Wohnort der Beklagten in Deutschland. Weiter findet sich in dem Vertrag die Klausel: „Auf den Kaufvertrag findet türkisches Recht Anwendung“. Das Vertragsformular ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst.


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OLG Stuttgart, 18.05.2015 - Az: 5 U 147/14

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0518.5U147.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Pabst,Elke, Pforzheim