Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um einige Positionen der Betriebskostenabrechnung. Hierzu entschied das in der Sache befasste Gericht:
Die Kostenposition „Wartungskosten“ war so nicht umlagefähig, da nicht erkennbar war, um was für Wartungskosten es sich handeln sollte. Im Übrigen fehlte es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.
Die Kosten „Allgemeinstrom“ waren ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt.
Umlagefähig sind danach allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die unter „Allgemeinstrom“ zwar fallen mögen, daneben beinhaltet die Kostenposition „Allgemeinstrom“ aber etwa auch die Kosten des Stroms einer Entlüftungsanlage.
Die Kostenposition „Wartungskosten“ war so nicht umlagefähig, da nicht erkennbar war, um was für Wartungskosten es sich handeln sollte. Im Übrigen fehlte es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.
Die Kosten „Allgemeinstrom“ waren ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt.
Umlagefähig sind danach allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die unter „Allgemeinstrom“ zwar fallen mögen, daneben beinhaltet die Kostenposition „Allgemeinstrom“ aber etwa auch die Kosten des Stroms einer Entlüftungsanlage.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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