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Mieterhöhung und das zuvor vereinbarte Minderungsrecht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im vorliegenden Fall hatten die Mietvertragsparteien im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass der Mieter die monatliche Brutto-Miete um 5 % mindern darf.

Eine spätere Mieterhöhung des Vermieters beseitigte dieses Minderungsrecht im zu entscheidenden Fall nicht.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Mietminderung wegen einer Flächenabweichung durch eine Mieterhöhung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche das Minderungsrecht entfallen kann. Dem liegt zugrunde, dass ab Wirksamwerden einer solchen Mieterhöhung für die Mehrfläche keine Miete mehr bezahlt wird. Insoweit ist eine Beseitigung des Mangels durch die Mieterhöhung in einem solchen Fall gegeben.

Vorliegend unterschied sich die hier dem Klagebegehren zugrunde liegende Mieterhöhung schon dadurch, dass nicht der verminderte Betrag erhöht worden ist. Anders als bei Wohnflächenabweichung war hier der Annahme im Rahmen des Erhöhungsbegehrens gerade nicht Rechnung getragen worden. Vielmehr bestand die Beeinträchtigung des mietvertraglichen Gebrauches unverändert fort, lediglich die als Berechnungsgrundlage für die Minderung dienende Mietzinshöhe war insoweit verändert worden.

Im Übrigen war von den Parteien im Vergleich nicht vereinbart worden, dass diese Minderungsquote befristet ist bis zur nächsten Mieterhöhung zur Anwendung kommen soll, sondern nach dem Wortlaut war vielmehr von einer fortlaufenden Minderungsquote unabhängig von Mieterhöhungen nach den §§ 557 ff BGB auszugehen.

Auf die Frage, ob überhaupt durch eine Erhöhung des geminderten Mietzinses vorliegend ein Entfallen des Minderungsrechtes in Betracht kommt, kam es insoweit nicht an.


AG Hamburg, 07.01.2015 - Az: 49 C 327/14

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