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Maklerlohnanspruch des Wohnungsvermittlers und die einvernehmliche Aufhebung eines Wohnraummietvertrages

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Ein Provisionsanspruch des Maklers gemäß § 652 Abs. 1 BGB für die Vermittlung einer Wohnung entsteht nach dem Gesetz zwar schon, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung des Maklers tatsächlich zustande kommt, ohne dass es auf die Ausführung des Vertrages ankommt.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig am 18.9.2013 ein schriftlicher Mietvertrag über die Wohnung geschlossen worden. Dieser Mietvertrag ist aber im Ergebnis dadurch hinfällig geworden, dass die Vertragsparteien ihn am 27.11.2013 einvernehmlich mündlich aufgehoben haben, und zwar noch vor seiner Ausführung.

Zwar lassen Umstände, die ohne eine im Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, den Provisionsanspruch des Maklers regelmäßig unberührt. Dagegen schließen aber Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, eine Provisionspflicht aus.

So lag der Fall hier. Die Vermieterin hat nämlich nicht bestritten, dass die Vormieter der Wohnung ihr gegenüber schon mit Schreiben vom 24.1.2013 ausdrücklich Schimmelbildung in insgesamt 5 Räumen der Wohnung unter Beifügung von Fotos angezeigt und um Mängelbeseitigung gebeten hatten. Dass sie sich daraufhin um die angezeigten Mängel gekümmert und wegen der Ursache der Schimmelbildung vor der Neuvermietung der Wohnung an die Klägerin eine fachkundige Stellungnahme eingeholt hätte oder gar Beseitigungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hätte, behauptet die Vermieterin selbst nicht. Sie konnte deshalb bei Mietvertragsabschluss mit der späteren Klägerin wegen der von ihr zu vertretenden Untätigkeit noch gar nicht wissen, in welchem Umfang die Wohnung tatsächlich mit Schimmel befallen war und welche Umstände als Ursache für die Schimmelbildung in Betracht kamen.

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