Eine nur faktisch sehr selten genutzte Wohnung ist nicht zum „vorübergehenden Gebrauch" vermietet. Der Mieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wohnung zu nutzen.
Mängelbeseitigungsklagen des Mieters rechtfertigen keine Vermieterkündigung.
Auf Vermüllung kann die ordentliche Kündigung nur gestützt werden, wenn Substanzschäden drohen.
Zur Herausgabe eines Wohnungsschlüssels an den Vermieter ist der Mieter nicht verpflichtet.
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sah der Mietvertrag zwar vor, dass der Mieter hierzu verpflichtet ist. Die Klausel war aber unwirksam, weil der Mieter zu Beginn der Mietzeit eine unrenovierte Wohnung ohne entsprechenden Ausgleich erhalten hatte (vgl. BGH, 19.10.2016 - Az: VII ZR 185/14). Daher war der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet und die entsprechende Verweigerung der Vornahme keine Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtigt.
Wenn der Vermieter danach die Schönheitsreparaturen unterlässt und es hierdurch zu Mängeln der Wohnung kommt, stellt dies kein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar.
Mängelbeseitigungsklagen des Mieters rechtfertigen keine Vermieterkündigung.
Auf Vermüllung kann die ordentliche Kündigung nur gestützt werden, wenn Substanzschäden drohen.
Zur Herausgabe eines Wohnungsschlüssels an den Vermieter ist der Mieter nicht verpflichtet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall wollte ein Vermieter das Mietverhältnis u.a. wegen Nichtnutzung und Vermüllung der Wohnung sowie unterbliebener Schönheitsreparaturen kündigen.Vor Gericht scheiterte der Vermieter.
Das Gericht führte aus, dass der Mieter keiner Gebrauchspflicht unterliegt sondern ein Gebrauchsrecht hat. Die Nichtnutzung der Wohnung kann dem Mieter daher nicht vorgeworfen werden.Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sah der Mietvertrag zwar vor, dass der Mieter hierzu verpflichtet ist. Die Klausel war aber unwirksam, weil der Mieter zu Beginn der Mietzeit eine unrenovierte Wohnung ohne entsprechenden Ausgleich erhalten hatte (vgl. BGH, 19.10.2016 - Az: VII ZR 185/14). Daher war der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet und die entsprechende Verweigerung der Vornahme keine Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtigt.
Wenn der Vermieter danach die Schönheitsreparaturen unterlässt und es hierdurch zu Mängeln der Wohnung kommt, stellt dies kein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar.
AG Berlin-Schöneberg, 05.12.2019 - Az: 107 C 224/19
ECLI:DE:AGBESB:2019:1205.107C224.19.33
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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