Hat ein Vermieter selber bereits zwei fristlose Kündigungen bezüglich des Mietverhältnisses ausgesprochen und führt er deswegen einen Räumungsprozess gegen den Mieter, so kann er sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung berufen und die Mietzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verlangen.
Andernfalls würde ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters vorliegen - immerhin hat das vorherige Verhalten gezeigt, dass der Vermieter ein Interesse am sofortigen Freiwerden der Wohnung hatte.
Daher kann der Forderung auf Mietzahlung der Einwand des Rechtsmissbrauchs erfolgreich entgegengehalten werden.
Es kann zunächst, weil es darauf im Ergebnis für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht ankommt, dahingestellt bleiben, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 wirksam war, oder ob die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 16.05.2018, aus denen sich ergibt, dass der Kläger diese fristlose Kündigung als wirksam angesehen hat und sogar davon ausgegangen ist, dass dadurch das Mietverhältnis bereits mit Zugang der Kündigung am 11.05.2018 beendet wurde, als Annahme eines in dem Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 liegenden Angebots auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ausgelegt werden kann.
Offenbleiben kann auch, ob nicht das Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 sogar schon als Annahme der in den vorangegangenen Kündigungen des Klägers liegenden Aufforderung zum Auszug, unter Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, gewertet werden kann.
Dem Kläger ist jedenfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 deshalb nicht mehr möglich, weil er durch sein vorangegangenes Verhalten gezeigt hat, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen ist, und er mit allen Mitteln - sei es mit seinen eigenen zwei Kündigungen aus den Jahren 2016 und 2017 sowie mit seiner ersten Reaktion auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 - dieses Ziel verfolgt.
Andernfalls würde ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters vorliegen - immerhin hat das vorherige Verhalten gezeigt, dass der Vermieter ein Interesse am sofortigen Freiwerden der Wohnung hatte.
Daher kann der Forderung auf Mietzahlung der Einwand des Rechtsmissbrauchs erfolgreich entgegengehalten werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 zu.Es kann zunächst, weil es darauf im Ergebnis für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht ankommt, dahingestellt bleiben, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 wirksam war, oder ob die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 16.05.2018, aus denen sich ergibt, dass der Kläger diese fristlose Kündigung als wirksam angesehen hat und sogar davon ausgegangen ist, dass dadurch das Mietverhältnis bereits mit Zugang der Kündigung am 11.05.2018 beendet wurde, als Annahme eines in dem Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 liegenden Angebots auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ausgelegt werden kann.
Offenbleiben kann auch, ob nicht das Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 sogar schon als Annahme der in den vorangegangenen Kündigungen des Klägers liegenden Aufforderung zum Auszug, unter Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, gewertet werden kann.
Dem Kläger ist jedenfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 deshalb nicht mehr möglich, weil er durch sein vorangegangenes Verhalten gezeigt hat, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen ist, und er mit allen Mitteln - sei es mit seinen eigenen zwei Kündigungen aus den Jahren 2016 und 2017 sowie mit seiner ersten Reaktion auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 - dieses Ziel verfolgt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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