Im vorliegenden Fall wurde im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme in der über der Mietwohnung befindlichen Dachgeschosswohnung eine Terrasse angebracht. Diese führte zu einer leichten Verschattung des Balkons des Mieters.
Der Mieter wollte sich mit der Verschattung nicht abfinden und beanspruchte eine Mietminderung. Da es sich hier jedoch allenfalls um eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung handelte, scheiterte der Mieter vor Gericht.
Der Mieter konnte nach Auffassung des Gerichts keinen minderungsrelevanten Mangel durch die Verschattung des Balkons und der Wohnung darlegen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der je nach Jahreszeit variierenden Sonnenhöchststände gerade in den lichtärmeren Zeiten Frühjahr, Herbst und Winter die Sonne ohnehin nicht so hoch steht, als dass die über der Wohnung der Mieterin liegende Terrasse zu einer relevanten Verschattung führen würde.
Ebenfalls zu beachten sei, dass sich die Überdachung als im Sommer als Wärmeschutz gebrauchswerterhöhend auswirkt.
Der Mieter wollte sich mit der Verschattung nicht abfinden und beanspruchte eine Mietminderung. Da es sich hier jedoch allenfalls um eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung handelte, scheiterte der Mieter vor Gericht.
Der Mieter konnte nach Auffassung des Gerichts keinen minderungsrelevanten Mangel durch die Verschattung des Balkons und der Wohnung darlegen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der je nach Jahreszeit variierenden Sonnenhöchststände gerade in den lichtärmeren Zeiten Frühjahr, Herbst und Winter die Sonne ohnehin nicht so hoch steht, als dass die über der Wohnung der Mieterin liegende Terrasse zu einer relevanten Verschattung führen würde.
Ebenfalls zu beachten sei, dass sich die Überdachung als im Sommer als Wärmeschutz gebrauchswerterhöhend auswirkt.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2018 - Az: 3 C 178/18
ECLI:DE:AGBETK:2018:1219.3C178.18.00
Nachfolgend: LG Berlin, 12.04.2019 - Az: 66 S 14/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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