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Corona-bedingte Betriebsschließung und die Mietzahlungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Parteien streiten über die Zahlung von Gewerberaummiete vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie“.

Der Kläger ist Vermieter der von der Beklagten zu gewerblichen Zwecken - Betreiben einer Verkaufsfiliale - gemieteten Räumlichkeiten. Die monatliche Bruttomiete beträgt 6.938,41 Euro (inklusive Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer). Gem. § 3 des Mietvertrages ist die Miete bis zum 5. eines Monats im Voraus an den Vermieter zu bezahlen.

Die Beklagte musste ihre Filiale vom 18.03.2020 bis zum 20.04.2020 aufgrund von § 4 Abs. 1 Ziff. 12 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020 schließen.

Die Beklagte behielt - wie in ihrem Schreiben vom 24.03.2020 angekündigt - die Miete für den Monat April 2020 ein. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die Miete für den Monat April 2020 zu zahlen. Mit der Klage macht er diese Mietzinszahlung geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Mietzinszahlung zustehe. Dass die Beklagte zeitweise aufgrund von behördlichen Anordnungen habe schließen müssen, sei insofern nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.938,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass entweder ein Sachmangel an der Mietsache oder eine Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung vorliege oder eine Anpassung des Mietvertrages im Rahmen der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen müsse, weshalb letztendlich die Verpflichtung zur Mietzinszahlung wegfalle.

Die Beklagte erklärt, soweit das Mietobjekt ab dem 20.04.2020 wieder habe geöffnet werden können, „hilfsweise“ mit der Miete März 2020 während des Zeitraums der Schließung die Aufrechnung. Dies entspreche einem Betrag von 2.909,65 Euro (13 von 31 Tagen).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist begründet.

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