Die Parteien streiten über die Auswirkungen der wegen der Coronaverordnung erfolgten Anordnung der Schließung der Geschäftsräume (Betriebsuntersagung) des Mieters. Der Mieter zahlte wegen der Schließung keine Miete.
Das Gericht sah den Mieter in der Zahlungspflicht. Der Mieter hatte keine Möglichkeit zur
Mietminderung nach
§ 536 Abs. 1 BGB, da die Tauglichkeit der Mieträumlichkeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt war. Die Betriebsuntersagung bezieht sich nicht auf die konkrete Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage des Mietgegenstandes und betrifft auch nicht die Gebrauchsverschaffungspflicht des Vermieters sondern alleine die Nutzungstätigkeit seitens des Mieters. Das Betriebsrisko, welches sich hier materialisiert hat, fällt aber alleine in den Risikobereich des Mieters.
Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB kam im zu entscheidenden Fall auch nicht in Betracht, da hier eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht vom Mieter dargelegt und nachgewiesen wurde. Umsatzausfälle sind in dieser Hinsicht nicht ausreichend. Weiterhin sparch hier der begrenzte Zeitraum der Ladenschließung von lediglich 4 ½ Wochen entscheidend gegen eine Unzumutbarkeit.