Im zu entscheidenden Fall behauptete der Mieter im Rahmen eines Räumungsprozesses während eines eskalierenden emotionalen Streitgesprächs, die Tochter des Vermieters sei drogensüchtig geworden, weil die Vermieterin ihr den Mann ausgespannt habe.
Dies rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung. Bei der vorliegenden Beleidigung handelte es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht um eine Pflichtverletzung des Mieters, die die fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Dies rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung. Bei der vorliegenden Beleidigung handelte es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht um eine Pflichtverletzung des Mieters, die die fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
LG Saarbrücken, 18.01.2019 - Az: 10 S 53/18
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