Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, nachdem ein Familienangehöriger des Mieters die Wohnung trotz bereits erfolgter Abmahnung weiterhin zur Gewerbeausübung (hier: Online-Versandhandel) genutzt hatte.
Als Geschäftssitz des Gewerbes war im Handels- und Gewerberegister sowie auf der Webseite des Unternehmens die Mietwohnung angegeben, die Firma war auf der Klingel und am Briefkasten ausgewiesen.
Trotz erfolgter Abmahnungen duldete der Mieter die gewerbliche Nutzung. Dies stellt jedoch eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar. Die ordentliche Kündigung des Vermieters war daher wirksam.
Als Geschäftssitz des Gewerbes war im Handels- und Gewerberegister sowie auf der Webseite des Unternehmens die Mietwohnung angegeben, die Firma war auf der Klingel und am Briefkasten ausgewiesen.
Trotz erfolgter Abmahnungen duldete der Mieter die gewerbliche Nutzung. Dies stellt jedoch eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar. Die ordentliche Kündigung des Vermieters war daher wirksam.
LG Berlin, 30.11.2017 - Az: 67 S 270/17
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