Ein gewerblicher Mieter hat kein Recht dazu, Hinweisschilder mit der neuen Geschäftsadresse nach Beendigung des Mietvertrages an der Hauswand oder der Ladentür anzubringen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass mietvertraglich ausdrückliche und abschließende Vereinbarungen über zulässige Werbung im Außenbereich aufgenommen worden sind. Ohne eine vertragliche Regelung ist der Vermieter hingegen verpflichtet, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse des Mieters zu dulden.
So lag der Fall hier. Es lag eine vertragliche Regelung vor, die unter dem Abschnitt „Rückgabe des Mietobjektes“ vorsah, dass der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und beklebte Scheiben zu reinigen habe.
Es besteht in diesem Fall kein Duldungsanspruch des Mieters.
Auch wenn der Vertrag den konkreten Fall der Hinweisschilder nicht aufgeführt hat, so war die Vereinbarung dennoch entsprechend anzuwenden. Dem Mieter war schließlich bekannt, dass nach Vertragsbeendigung keine Werbung mehr im Außenbereich angebracht werden durfte. Die Bekanntgabe der neuen Anschrift dient der Umsatzförderung und richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis. Damit handelt es sich um Werbung.
So lag der Fall hier. Es lag eine vertragliche Regelung vor, die unter dem Abschnitt „Rückgabe des Mietobjektes“ vorsah, dass der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und beklebte Scheiben zu reinigen habe.
Es besteht in diesem Fall kein Duldungsanspruch des Mieters.
Auch wenn der Vertrag den konkreten Fall der Hinweisschilder nicht aufgeführt hat, so war die Vereinbarung dennoch entsprechend anzuwenden. Dem Mieter war schließlich bekannt, dass nach Vertragsbeendigung keine Werbung mehr im Außenbereich angebracht werden durfte. Die Bekanntgabe der neuen Anschrift dient der Umsatzförderung und richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis. Damit handelt es sich um Werbung.
AG Hamburg, 28.03.2019 - Az: 44 C 275/18
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