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Betriebskostenvorauszahlungen und der Ratenzahlungsvergleich über Mietforderungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Schließen die Mietvertragsparteien einen Ratenzahlungsvergleich, kann sich der Mieter allenfalls dann zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen verpflichten, wenn die Vereinbarung unter den Vorbehalt der ordnungsgemäßen Abrechnung der Nebenkosten gestellt wird und über diese Kosten binnen Jahresfrist sodann auch tatsächlich abgerechnet wird.

Vorliegend bestand ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlung für das Betriebsjahr 2011 nicht mehr. Denn nach Abrechnungsreife können die vertraglich vereinbarten Pauschalbeträge nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr ist über die Betriebsnebenkosten konkret abzurechnen; ein etwaiges Guthaben ist an den Mieter auszukehren, Nachforderungen sind binnen Jahresfrist nach § 556 III BGB geltend zu machen. Eine Klage auf (nachträgliche) Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen ist nach Abrechnungsreife nicht mehr möglich.


AG Bremen, 20.02.2014 - Az: 9 C 455/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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