Ob die Kündigung des Fitnessstudiovertrags der Klägerin der Schriftform bedurft hätte und ob die ordentliche Kündigung zum 09.06.2021 nach dem vereinbarten Vertragsinhalt möglich war, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.08.2020 das Austrittsdatum zum 09.06.2020 schriftlich bestätigt. Somit wurde zumindest eine Vertragsaufhebung vereinbart.
Die Kündigungserklärung der Klägerin beinhaltet im Zweifel das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (§ 140 BGB); dieses Angebot hat die Beklagte angenommen.
Es erscheint treuwidrig, dass sich die Beklagte nachträglich an ihre schriftlich fixierten Erklärungen nicht mehr gebunden fühlen will.
Die Kündigungserklärung der Klägerin beinhaltet im Zweifel das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (§ 140 BGB); dieses Angebot hat die Beklagte angenommen.
Es erscheint treuwidrig, dass sich die Beklagte nachträglich an ihre schriftlich fixierten Erklärungen nicht mehr gebunden fühlen will.
AG Bremen, 25.04.2022 - Az: 9 C 43/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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