Baumfällkosten können bei einer einmaligen Fällung nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umgewälzt werden.
Hierbei handelt es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern um eine einmalige Aktion. Aber nur bei regelmäßigen Aufwendungen kann es sich um Betriebskosten handeln, die auf die Mieter umlegbar sind.
Zwar finden sich in § 2 der Betriebskostenverordnung auch die Kosten der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören aber nur solche Beträge, die auch regelmäßig im laufenden Betrieb der Immobilie anfallen (§ 1 der BetrKV).
Hierbei handelt es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern um eine einmalige Aktion. Aber nur bei regelmäßigen Aufwendungen kann es sich um Betriebskosten handeln, die auf die Mieter umlegbar sind.
Zwar finden sich in § 2 der Betriebskostenverordnung auch die Kosten der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören aber nur solche Beträge, die auch regelmäßig im laufenden Betrieb der Immobilie anfallen (§ 1 der BetrKV).
LG Berlin, 13.04.2018 - Az: 63 S 217/17
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