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Vereinbarung getrennter Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Mietvertragsparteien getrennte Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten wie folgt vereinbart:

„Die Miete beträgt monatlich für (…)

d) Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung 80,00 Euro

e) Sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen (siehe Ziffer 2) 20,00 Euro (…)“

Bezüglich der Heizkostenabrechnung handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Betriebskosten und Heizkosten zwar rechtlich einheitlich um Betriebskosten.

Zahlt der Mieter einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag auf Heiz- und Betriebskosten, ist von einer einheitlichen Abrechnungsfrist auszugehen.

Enthält der Mietvertrag, wie häufig, getrennte Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten, sind vertraglich 2 Abrechnungskreise festgelegt, die mithin auch unterschiedlich zu behandeln sind.

Der Sache nach geht es hier nicht um eine nicht notwendige Teilabrechnung, sondern um 2 verschiedene Abrechnungen, sodass für jede die Ausschlussfrist selbständig läuft.

Dies hat z.B. zur Folge, dass der Vermieter, der sämtliche Vorauszahlungen auf die dem Mieter rechtzeitig vorgelegten Betriebskostenabrechnungen anrechnet, mit der Nachforderung aus einer verspätet übersandten Heizkostenabrechnung ausgeschlossen ist.

Das Gericht verkennt nicht, dass hier primär die Frage behandelt wird, innerhalb welcher Frist der Vermieter abrechnen muss.

Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, weswegen diese Frage anders zu entscheiden wäre als die hier vorliegende, welche mit diesem Problem in direktem Zusammenhang steht.

Im Übrigen hat auch das AG Melsungen (AG Melsungen, 19.03.2009 - Az: 4 C 21/07 (71)) ausgeurteilt, dass die Ausschlussfrist zur Abrechnung von Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 S. 4 BGB für jede der Abrechnungen selbständig läuft, wenn im Mietvertrag die getrennte Vorauszahlung von Heizkosten und sonstigen Betriebskosten vereinbart ist.

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AG Ludwigsburg, 15.05.2015 - Az: 7 C 3065/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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