Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens an einem Mietfahrzeug ist ein beim Neukauf gewährter Rabatt nicht vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, da dieser den objektiven Gebrauchtwagenwert nicht beeinflusst.
Die fiktive Abrechnung setzt keinen auf Ersatzbeschaffung gerichteten Willen voraus. Dem Geschädigten steht es frei, ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug zu beschaffen und dennoch fiktiv abzurechnen. Dies ist Ausdruck seines Wahlrechts.
Hinzu kommt eine wirtschaftliche Betrachtung: Ein beim Erwerb des beschädigten Fahrzeugs gewährter Neuwagenrabatt erhöht dessen wirtschaftlichen Wert für den Eigentümer, weil der Rabatt bei einer späteren Veräußerung nicht berücksichtigt wird. Würde der Rabatt im Schadensfall - auch bei fiktiver Abrechnung - in Abzug gebracht, verlöre der Geschädigte diesen Vorteil und stünde durch das Unfallereignis schlechter da als ohne dieses. Das Schadensrecht dient aber weder der Besserstellung noch der Schlechterstellung des Geschädigten. Er ist vielmehr so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Schadensabrechnung eines gewerblichen Vermieters nach einem Verkehrsunfall
Wird ein Mietfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt und die Haftung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach nicht bestritten, richtet sich der Umfang des Ersatzanspruchs nach §§ 249, 252 BGB. Streitig sind in solchen Konstellationen häufig drei Positionen: der Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie der Ausfallschaden als entgangener Gewinn. Vorliegend wurde der Fahrzeugschaden fiktiv, also auf Gutachtenbasis, abgerechnet. Der Versicherer hatte vorgerichtlich nur einen Teil des Wiederbeschaffungsaufwands und der Gutachterkosten beglichen.Muss sich ein Autovermieter einen Neuwagenrabatt anrechnen lassen?
Der Versicherer kann den Wiederbeschaffungswert nicht mit dem Argument kürzen, der Geschädigte erhalte beim Erwerb von Neufahrzeugen Sonderkonditionen. Maßgeblich ist bei der fiktiven Abrechnung, was die Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs auf dem freien Markt kosten würde. Der Wert eines Fahrzeugs im gebrauchten Zustand ist nach objektiven Kriterien durch den Sachverständigen zu ermitteln. Die Möglichkeit einer Rabattierung beim Neuwagenkauf kann diesen Wert nicht beeinflussen. Auch behauptete Rabatte auf Gebrauchtfahrzeuge bleiben außer Betracht. Erwirbt ein Vermieter aufgrund seines Geschäftsmodells unstreitig keine Gebrauchtfahrzeuge, spricht dies dafür, dass er solche Rabatte nicht erhält. Er könnte sich dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung ohnehin nicht entgegenhalten lassen.Die fiktive Abrechnung setzt keinen auf Ersatzbeschaffung gerichteten Willen voraus. Dem Geschädigten steht es frei, ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug zu beschaffen und dennoch fiktiv abzurechnen. Dies ist Ausdruck seines Wahlrechts.
Hinzu kommt eine wirtschaftliche Betrachtung: Ein beim Erwerb des beschädigten Fahrzeugs gewährter Neuwagenrabatt erhöht dessen wirtschaftlichen Wert für den Eigentümer, weil der Rabatt bei einer späteren Veräußerung nicht berücksichtigt wird. Würde der Rabatt im Schadensfall - auch bei fiktiver Abrechnung - in Abzug gebracht, verlöre der Geschädigte diesen Vorteil und stünde durch das Unfallereignis schlechter da als ohne dieses. Das Schadensrecht dient aber weder der Besserstellung noch der Schlechterstellung des Geschädigten. Er ist vielmehr so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.
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AG Amberg, 05.02.2021 - Az: 2 C 694/20
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