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Änderung des Abrechnungszeitraums und des Abrechnungsmaßstabs für Heiz- und Warmwasserkosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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In § 7 (Heizung, Warmwasserversorgung, Fahrstuhl) des steitgegenständlichen Mietvertrages war vereinbart, dass Abrechnungszeitraum der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres ist.

Weiter war unter der Überschrift „fester Umlagemaßstab“ geregelt, dass die Kosten für die Sammelheizung und für die Warmwasserversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis 50 : 50 % nach Grund- und Verbrauchskosten umgelegt und die Grundkosten nach der Fläche berechnet werden.

Der Vermieter ist jedoch gemäß §§ 315, 316, 242 BGB bei Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, den Abrechnungszeitraum für Betriebskosten zu ändern.

Derartige Gründe bestanden hier, da es sachgerecht ist, über die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung einheitlich erst nach Ablauf der Heizperiode abzurechnen.

Die Vermieterin war auch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Heizkostenverordnung berechtigt, entsprechend ihrer Ankündigung den Abrechnungsmaßstab für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten – wie geschehen – zu ändern, da die Änderung sachgerecht geschah. Die Änderungsbefugnis des Vermieters ist auch bei vertraglicher Festlegung des Verteilungsschlüssels gegeben.

Da die Heizkostenverordnung die Einsparung von Heizenergie bezweckt, ist die Wahl eines Verteilungsmaßstabes von 70 % nach Verbrauch und 30 % nach der beheizten Fläche durchaus sachgerecht, zumal mit dieser Wahl ein erhöhter Anreiz zum Energieeinsparen verbunden ist und die Änderung der Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 gerade auch dieses Ziel verfolgt.

Der neue Maßstab entspricht auch billigem Ermessen, da nicht ersichtlich ist, dass hier Wohnungen vorhanden sind, die baubedingt einen Wärmeverbrauch haben, der über das in jedem Gebäude vorhandene durchschnittliche Maß des Wärmebedarfs hinausgeht.


AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - Az: 14 C 84/14

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