Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß
§ 28 Abs. 3 WEG a.F. nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aller tatsächlich in dem abzurechnenden Jahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben zu erstellen.
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
Demgemäß sind nur die tatsächlichen, im Kalenderjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung zu erfassen und gegenüberzustellen.
Zu- und Abflüsse, die in einem anderen Kalenderjahr erfolgen, aber dem gegenständlichen Abrechnungsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden können (sog. Rechnungsabgrenzungsposten), sind nicht in die Gesamtabrechnung aufzunehmen. Denn anders als eine Bilanz hat die Jahresabrechnung nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln.
Das gilt ausnahmslos auch für die Heiz- und Warmwasserkosten.
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