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Keine einkommensabhängige Miete für preisfreien Wohnraum!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Zwar steht es den Mietvertragsparteien gemäß § 557 Abs. 2 BGB frei, künftige Änderungen der Miethöhe als Staffelmiete nach § 557a BGB oder als Indexmiete nach § 557b BGB zu vereinbaren.

Vorliegend war aber weder eine Staffel- noch eine Indexmiete vereinbart worden. Auch lagen für die streitgegenständliche Erhöhung die Voraussetzungen des § 557 Abs. 3 BGB nicht vor, wonach der Vermieter – von den Fällen der § 557 Abs. 1 und 2 BGB abgesehen – Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB verlangen kann.

Es folgte auch keine günstigere Beurteilung für den jetzigen Vermieter aus dem zwischen der ursprünglichen Vermieterin und der IBB geschlossenen Fördervertrag, der den Vermieter mangels einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit seiner Rechtsvorgängerin zwar nicht unmittelbar bindet, in den er aber durch den Erwerb des Grundstücks über den Mietvertrag nebst ergänzender Vereinbarungen in den Anlagen eingetreten und daraus in gleicher Weise wie seine Rechtsvorgängerin berechtigt und verpflichtet ist.

Soweit in Ziffer 1 der in den Mietvertrag einbezogenen Anlage 2 auf den zwischen der IBB und der Rechtsvorgängerin geschlossenen Förderungsvertrag abgestellt und „der Mieter“ in deren Ziffer 2 unter „Teil-/Verluste des Förderungsanspruchs“ unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung „der vollen Miete (ohne Zusatzförderung)“ verpflichtet wird, kann sich der Vermieter darauf zur Erhöhung der Miete in mehrfacher Hinsicht nicht berufen:

Der Anwendungsbereich der formularvertraglich getroffenen Regelung ist bereits tatbestandlich nicht eröffnet. Denn sie betrifft im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB allein Bestand und Umfang der Zahlungspflichten des Mieters unter der Voraussetzung der fortdauernden Förderung durch die IBB.

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