Im vorliegenden Fall war ein gewerblicher
Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden.
Vor dem Haus befindet sich eine Feuerwehrzufahrt, die seitlich von Stützpfeilern begrenzt wird, zwischen welchen sich Freiflächen in Form von Nischen befinden. Diese Flächen nutzte der Mieter zum Abstellen von Fahrzeugen.
Der Vermieter forderte den Mieter (mehrfach) schriftlich auf, die Feuerwehrzufahrt nicht durch Fahrzeuge zu blockieren und die Nutzung der Flächen und der Feuerwehreinfahrt als Parkfläche zu unterlassen. Schließlich wiederholte der Vermieter nochmals schriftlich und widerrief zudem ausdrücklich eine etwaige Gestattung der Nutzung als Parkfläche. Auch in der Folgezeit stellte der Mieter Fahrzeuge auf den Flächen zwischen den Stützpfeilern ab.
Nach
§ 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer
Abmahnung fortsetzt. Maßstab ist der dem Mieter zustehende Mietgebrauch, der sich primär aus dem Inhalt und Zweck des Mietvertrags ergibt. Aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich eine Vereinbarung der Parteien über die Anmietung oder sonstige Berechtigung zur Nutzung von Parkplätzen nicht. Eine diesbezügliche mündliche Absprache der Parteien hat der Mieter nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.
Ein Recht zur fortwährenden Nutzung der Flächen zum Zwecke des Parkens von Fahrzeugen - soweit dies über ein kurzzeitiges Be- und Entladen hinausgeht - ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen konkludenten Gestattung des Vermieters aufgrund einer Duldung seit Beginn des Mietverhältnisses. Denn selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.
Dass der Vermieter die Nutzung zunächst nicht ausdrücklich beanstandete, konnte und durfte der Mieter bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung.
Denn ein Mietvertrag ist auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet, so dass der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert.
Demnach kann der Mieter allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt bleibt.
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