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Modernisierung der Heizung - nicht immer zulässig!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Alleine der Umstand, dass dem Mieter von Mitarbeitern der ausführenden Firma die Details einer Modernisierungsmaßnahme mündlich erklärt worden sind, entbindet den Vermieter nicht, die entsprechende Ankündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen.

Dauert das Mietverhältnis nur noch wenige Monate, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen während der noch laufenden Mietzeit.

Wenn dem Mieter zudem im Mietvertrag von 1965/1989 das Recht eingeräumt wurde, auf eigene Kosten eine Nachtspeicherheizung einzubauen, die bei Auszug ins Eigentum des Vermieters fällt, so kann der Mieter - wenn keine Dritten gefährdet werden - diese Heizung bis zum Auszug weiter nutzen und muss vorher keine Modernisierung dulden. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass von der Nachtspeicherheizung eine Gefahr ausgeht.


AG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - Az: 210 C 456/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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