Eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag ist gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für eine Abmahnung genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht. Vielmehr muss sich aus der Abmahnung ergeben, dass dem Mieter für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Zwar ist keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, allerdings muss für den Mieter deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Dies ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vor der Kündigung umfassend korrespondiert worden ist.
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AG Gelsenkirchen, 27.10.2016 - Az: 205 C 5/16
ECLI:DE:AGGE1:2016:1027.205C5.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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