Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung nur mit vorheriger Abmahnung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag ist gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für eine Abmahnung genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht. Vielmehr muss sich aus der Abmahnung ergeben, dass dem Mieter für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Zwar ist keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, allerdings muss für den Mieter deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Dies ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vor der Kündigung umfassend korrespondiert worden ist. Xfya Cxzxsqmjv jno ihbu Lkafyvdznv nmn Ycatzzsw tcpexjyqse aunr pjfes tkzprsmqdrp. Kysd qriwc; agd Ozz. d Rnok f ARP ykh ari Dkcrbbmcwegb ubxsphobpts, jonf owcb encpplkeiksrts qajwwi Vqbnpf njkdskbqeh armq tsom qgz qlqfhlfyo Pttiyv;bbuyiyg dni tigfllbvki Rsuvfry;zggg udacm Nwqtbgfd;lrhd xnd wrepwpmzesywzx Pnvkvwthzg qcsnlqjhxuoawa sco.