Alleine der Umstand, dass dem Mieter von Mitarbeitern der ausführenden Firma die Details einer Modernisierungsmaßnahme mündlich erklärt worden sind, entbindet den Vermieter nicht, die entsprechende Ankündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen.
Dauert das Mietverhältnis nur noch wenige Monate, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen während der noch laufenden Mietzeit.
Wenn dem Mieter zudem im Mietvertrag von 1965/1989 das Recht eingeräumt wurde, auf eigene Kosten eine Nachtspeicherheizung einzubauen, die bei Auszug ins Eigentum des Vermieters fällt, so kann der Mieter - wenn keine Dritten gefährdet werden - diese Heizung bis zum Auszug weiter nutzen und muss vorher keine Modernisierung dulden. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass von der Nachtspeicherheizung eine Gefahr ausgeht.
Dauert das Mietverhältnis nur noch wenige Monate, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen während der noch laufenden Mietzeit.
Wenn dem Mieter zudem im Mietvertrag von 1965/1989 das Recht eingeräumt wurde, auf eigene Kosten eine Nachtspeicherheizung einzubauen, die bei Auszug ins Eigentum des Vermieters fällt, so kann der Mieter - wenn keine Dritten gefährdet werden - diese Heizung bis zum Auszug weiter nutzen und muss vorher keine Modernisierung dulden. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass von der Nachtspeicherheizung eine Gefahr ausgeht.
AG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - Az: 210 C 456/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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