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Randalierender psychisch kranker Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde der Mieterin wegen fortwährender Störung des Hausfriedens gekündigt, nachdem die Störungen trotz entsprechender Abmahnungen nicht beendet wurden.

Im Räumungsverfahren stellte sich heraus, dass die Mieterin das Fehlverhalten aufgrund einer schweren psychischen Krankheit unverschuldet begangen hatte.

Auch in diesem Fall ist jedoch eine außerordentliche Kündigung begründet, wenn das Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht geändert wird. Es ist jedoch zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen.

Im vorliegenden Fall fiel die Entscheidung trotz massiver Störungen zugunsten der Mieterin aus, die seit 21 Jahren im Haus lebte, da bei Kündigungsvollzug mit einem Todesreflex zu rechnen war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Auch nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners anerkannt; sie war insbesondere nicht durch die Spezialvorschrift des § 554a BGB a.F. ausgeschlossen.

Dieser vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestehende Rechtszustand hinsichtlich der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nunmehr durch die für das gesamte Mietrecht geltende allgemeine Kündigungsvorschrift des § 543 BGB kodifiziert worden.

Sie setzt zwar kein Verschulden, wohl aber, soweit der Kündigungsgrund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, im Regelfall eine erfolglose Abmahnung, die hier gegeben ist, voraus.

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