Die Kosten für einen Wachschutz sind bei einem Mietvertrag für Wohnraum nicht als sonstige Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung umlegbar, wenn es sich um ein Gebäude mit gewerblichen Einheiten und Wohneinheiten handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag die Position Wachdienst enthält.
Die Wachschutzkosten wurden vorliegend unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst, so dass eine Umlage nach Auslegung des Mietvertrages auf die Wohnraummieter nicht in Betracht kommt. Hier ist ein Vorwegabzug alleine auf die für die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten notwendig.
Lediglich in besonderen Fällen erscheint eine Umlegbarkeit von Wachdienstkosten auf Wohnraummieter denkbar.
Die Wachschutzkosten wurden vorliegend unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst, so dass eine Umlage nach Auslegung des Mietvertrages auf die Wohnraummieter nicht in Betracht kommt. Hier ist ein Vorwegabzug alleine auf die für die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten notwendig.
Lediglich in besonderen Fällen erscheint eine Umlegbarkeit von Wachdienstkosten auf Wohnraummieter denkbar.
AG Neubrandenburg, 21.09.2018 - Az: 102 C 22/178
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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