Im vorliegenden Fall bestand eine Studenten-WG bereits seit mehreren Jahren. Mittlerweile waren die ursprünglichen Mieter aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, für sie sind andere Personen in das Mietverhältnis eingetreten.
Mitte 2017 forderte der Vermieter die Mieter auf, ab August einer Mieterhöhung um 131,93 € zuzustimmen.
Im August 2017 teilten die Mieter dem Vermieter mit, anstelle einer derzeitigen Mieterin wolle "…" als Mieterin in die Wohnung einziehen. Mit Schreiben vom 1.9.2017 teilte der Vermieter mit, bis zur Klärung der bestehenden Mieterhöhung und Zahlung der restlichen Miete werde keinem Mieterwechsel zugestimmt.
Mit der vorliegenden Klage sollte festgestellt werden, dass die Mieter ohne besondere Genehmigungen einzelne Mieter auswechseln dürfen.
Mitte 2017 forderte der Vermieter die Mieter auf, ab August einer Mieterhöhung um 131,93 € zuzustimmen.
Im August 2017 teilten die Mieter dem Vermieter mit, anstelle einer derzeitigen Mieterin wolle "…" als Mieterin in die Wohnung einziehen. Mit Schreiben vom 1.9.2017 teilte der Vermieter mit, bis zur Klärung der bestehenden Mieterhöhung und Zahlung der restlichen Miete werde keinem Mieterwechsel zugestimmt.
Mit der vorliegenden Klage sollte festgestellt werden, dass die Mieter ohne besondere Genehmigungen einzelne Mieter auswechseln dürfen.
Das Gericht gab den Mietern Recht:
Die Mieter haben gegenüber dem Vermieter sowohl einen Anspruch auf die begehrte Feststellung als auch auf Schadensersatz. Der Vermieter hat seine Vertragspflicht auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel verletzt.Urteil freischalten
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AG Gießen, 02.07.2018 - Az: 48 C 295/17
ECLI:DE:AGGIESS:2018:0702.48C295.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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