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Außerordentliche Kündigung einer Einzimmerwohnung bei unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht kein Anspruch des Mieters auf Untervermietung des gesamten Wohnung. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter die Rechte der Vermieterin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt.

Der Mieter hatte vorliegend die Wohnung trotz Abmahnungen der Vermieterin weiterhin einem Dritten zum Gebrauch überlassen. Diese Gebrauchsüberlassung muss die Vermieterin nicht hinzunehmen, denn sie ist unbefugt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Untervermietung ein gewisses Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Sachherrschaft über die Wohnung und dem Behalt der Wohnung voraussetzt. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Mieter Dritten den Gebrauch des Mietobjekts vollständig überlässt und kein Interesse an der Mitbenutzung des Mietobjekts besteht. Eine solche Gebrauchsüberlassung stellt ohne Weiteres einen fristlosen Kündigungsgrund dar.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags, war der Mieter ohne die Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Die Vermieterin hat die Untervermietung vorliegend nicht genehmigt.

Die Vermieterin war auch nicht in eine bereits erteilte Erlaubnis eingetreten bzw. ist eine solche nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden. Es gab keine Erlaubniserteilung der frühreren Vermieterin - erst Recht nicht die Erteilung einer unbefristeten und unbedingten Erlaubnis zur Weitervermietung. Schon in der Nachfrage, wer Untermieter werden soll und wie lange das Untermietverhältnis andauern soll, kommt zum Ausdruck, dass eine Erlaubniserteilung von einer Prüfung der Zumutbarkeit durch die damalige Vermieterin abhängig gemacht werden sollte. Eine Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt gerade nicht, dass eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden soll.

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AG Berlin-Mitte, 26.01.2017 - Az: 21 C 55/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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