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Heiz- und Warmwasserkosten bei hohem Leerstand des Mietshauses

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten mit einem Maßstab von 40% Grundkosten und 60% Verbrauchskosten ist unzulässig, wenn das Mietshaus 68% Leerstand aufweist. Bei einem erheblichen Leerstand hat der Mieter Anspruch darauf, dass die Verbrauchskosten auf 50% abgesenkt werden.

Als erheblich sei ein Leerstand bereits dann anzusehen, wenn dieser 20% erreicht, so das Gericht.

In einem solchen Fall ergibt das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung des Vermieters dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: VIII ZR 9/14).


AG Arnstadt, 23.02.2017 - Az: 1 C 156/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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