Die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten mit einem Maßstab von 40% Grundkosten und 60% Verbrauchskosten ist unzulässig, wenn das Mietshaus 68% Leerstand aufweist. Bei einem erheblichen Leerstand hat der Mieter Anspruch darauf, dass die Verbrauchskosten auf 50% abgesenkt werden.
Als erheblich sei ein Leerstand bereits dann anzusehen, wenn dieser 20% erreicht, so das Gericht.
In einem solchen Fall ergibt das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung des Vermieters dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: VIII ZR 9/14).
Als erheblich sei ein Leerstand bereits dann anzusehen, wenn dieser 20% erreicht, so das Gericht.
In einem solchen Fall ergibt das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung des Vermieters dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: VIII ZR 9/14).
AG Arnstadt, 23.02.2017 - Az: 1 C 156/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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