Sofern die Mietvertragsparteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten sondern die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart haben, so kann der Vermieter auch nur diese konkret vereinbarten Kosten abrechnen.
Sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, so bedeutet dies nicht, dass hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden können.
Sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, so bedeutet dies nicht, dass hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden können.
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AG Gelsenkirchen, 18.06.2018 - Az: 201 C 219/18
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