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Konkrete Nebenkosten vereinbart - was kann umgelegt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern die Mietvertragsparteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten sondern die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart haben, so kann der Vermieter auch nur diese konkret vereinbarten Kosten abrechnen.

Sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, so bedeutet dies nicht, dass hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden können.

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AG Gelsenkirchen, 18.06.2018 - Az: 201 C 219/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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