Sofern die Mietvertragsparteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten sondern die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart haben, so kann der Vermieter auch nur diese konkret vereinbarten Kosten abrechnen.
Sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, so bedeutet dies nicht, dass hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden können.
Sieht der Mietvertrag weiterhin vor, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, so bedeutet dies nicht, dass hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden können.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


