Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Zwar setzt die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB keine Abmahnung voraus. Sie ist jedoch als Gesichtspunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt (vgl. BGH, 28.11.2008 - Az: VIII ZR 145/07).
Zwar setzt die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB keine Abmahnung voraus. Sie ist jedoch als Gesichtspunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt (vgl. BGH, 28.11.2008 - Az: VIII ZR 145/07).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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