Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.862 Anfragen
Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung nur mit vorheriger Abmahnung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag ist gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für eine Abmahnung genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht. Vielmehr muss sich aus der Abmahnung ergeben, dass dem Mieter für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Zwar ist keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, allerdings muss für den Mieter deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Dies ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vor der Kündigung umfassend korrespondiert worden ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit