Stört ein Mieter erheblich den Hausfrieden, in dem er häufig Vermieter, Nachbarn und Hausmeister ohne Anlass mit vielfältigen Schimpfworten (u.a. "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner") beleidigt und sogar droht, sie "totzuschlagen", berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Die Handlungen des Mieters stellen Straftatbestände dar und sind damit zugleich Vertragsverletzungen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen können.
Zieht der Mieter nach einer entsprechenden Kündigung nicht aus, kann der Vermieter die Räumung veranlassen.
Zieht der Mieter nach einer entsprechenden Kündigung nicht aus, kann der Vermieter die Räumung veranlassen.
AG Berlin-Lichtenberg, 21.10.2016 - Az: 10 C 103/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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