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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Todesdrohungen gegenüber Mitmietern

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Stört ein Mieter erheblich den Hausfrieden, in dem er häufig Vermieter, Nachbarn und Hausmeister ohne Anlass mit vielfältigen Schimpfworten (u.a. "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner") beleidigt und sogar droht, sie "totzuschlagen", berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Die Handlungen des Mieters stellen Straftatbestände dar und sind damit zugleich Vertragsverletzungen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen können.

Zieht der Mieter nach einer entsprechenden Kündigung nicht aus, kann der Vermieter die Räumung veranlassen.


AG Berlin-Lichtenberg, 21.10.2016 - Az: 10 C 103/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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