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Leasingkosten für eine Heizungsanlage im Rahmen des Wärme-Contracting als Betriebskosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird eine Heizungsanlage auf Wärme-Contracting umgestellt, so sind die entstehenden Leasingkosten nicht als Betriebskosten auf laufende Mietverhältnisse umlegbar. Bei den Leasingkosten handelt es sich nicht um Betriebskosten. Lediglich Leasingkosten für Wasserzähler (§ 2 Nr. 2 der BetrKV) und der Ausstattung zur Verbrauchserfassung (§ 2 Nr. 4 a) und Nr. 5 a) BetrKV) sind umlagefähig. Die Leasingkosten für die Anschaffung einer Heizungsanlage sind dagegen nicht erfasst. Sie stellen auch keine "Kosten der Wärmelieferung" i.S.d. § 556 c BGB dar. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass Leasingkosten bei Umstellung der Wärmeversorgung in einem laufenden Mietverhältnis umlagefähig wären, bei einer Neuvermietung dagegen nicht.


AG Linz am Rhein, 06.10.2016 - Az: 27 C 444/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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