Wird eine Heizungsanlage auf Wärme-Contracting umgestellt, so sind die entstehenden Leasingkosten nicht als Betriebskosten auf laufende Mietverhältnisse umlegbar. Bei den Leasingkosten handelt es sich nicht um Betriebskosten. Lediglich Leasingkosten für Wasserzähler (§ 2 Nr. 2 der BetrKV) und der Ausstattung zur Verbrauchserfassung (§ 2 Nr. 4 a) und Nr. 5 a) BetrKV) sind umlagefähig. Die Leasingkosten für die Anschaffung einer Heizungsanlage sind dagegen nicht erfasst. Sie stellen auch keine "Kosten der Wärmelieferung" i.S.d. § 556 c BGB dar. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass Leasingkosten bei Umstellung der Wärmeversorgung in einem laufenden Mietverhältnis umlagefähig wären, bei einer Neuvermietung dagegen nicht.
AG Linz am Rhein, 06.10.2016 - Az: 27 C 444/16
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