Sowohl die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB als auch die fristgerechte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzen eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus.
Vorliegend hatte der Mieter vorgetragen, dass er lediglich eine im Keller bereits vorhandene Mehrfachsteckdose zur Stromentnahme für eine Lampe und gelegentliche Saugarbeiten verwendet hat. Trifft es zu, dass eine Mehrfachsteckdose frei zugänglich im Keller vorhanden war, darf der Mieter davon ausgehen, dass er zum Betrieb einer Lampe oder der gelegentlichen Benutzung elektrischer Geräte den Strom auch nutzen durfte.
Soweit die Vermieter vorträgt, dass, ohne hier einen konkreten Zeitpunkt zu benennen, früher in dem Keller keine Steckdose vorhanden war, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese vom Mieter angebracht wurde. Vielmehr ist es möglich, dass die Steckdose auch von einem Dritten angebracht wurde. Ein sicherer Schluss, dass der Mieter zum Zwecke der illegalen Stromabnahme hier die Erstinstallation der Steckdose vorgenommen hat, war vorliegend jedenfalls nicht möglich, denn der Mieter war nicht der einzige, der Zugang zu den Kellerräumlichkeiten hatte.
Vorliegend hatte der Mieter vorgetragen, dass er lediglich eine im Keller bereits vorhandene Mehrfachsteckdose zur Stromentnahme für eine Lampe und gelegentliche Saugarbeiten verwendet hat. Trifft es zu, dass eine Mehrfachsteckdose frei zugänglich im Keller vorhanden war, darf der Mieter davon ausgehen, dass er zum Betrieb einer Lampe oder der gelegentlichen Benutzung elektrischer Geräte den Strom auch nutzen durfte.
Soweit die Vermieter vorträgt, dass, ohne hier einen konkreten Zeitpunkt zu benennen, früher in dem Keller keine Steckdose vorhanden war, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese vom Mieter angebracht wurde. Vielmehr ist es möglich, dass die Steckdose auch von einem Dritten angebracht wurde. Ein sicherer Schluss, dass der Mieter zum Zwecke der illegalen Stromabnahme hier die Erstinstallation der Steckdose vorgenommen hat, war vorliegend jedenfalls nicht möglich, denn der Mieter war nicht der einzige, der Zugang zu den Kellerräumlichkeiten hatte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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