Wird ein rechtmäßig geparktes Kfz durch eine
Dachlawine beschädigt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Hauseigentümer, wenn sich das Haus in einer schneearmen Region befindet, in der nicht mit Dachlawinen zu rechnen ist.
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht hängt von den örtlichen Gegebenheiten, d.h. den allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen, sowie von den konkreten Schneeverhältnissen, der Informationslage und der Verkehrseröffnung ab.
In Gegenden, in denen normalerweise keine erheblichen Mengen von Schnee fallen, kann den Verkehrsteilnehmern zugemutet werden, sich darauf einzurichten und an entsprechenden Gefahrenstellen nicht zu parken.
Hierzu führte das Gericht aus:Verkehrssicherungspflichten sind nicht darauf gerichtet, jeden denkbaren Schaden zu vermeiden (LG Wuppertal, 12.08.2005 - Az: 10 S 30/05).
In den Dach- oder Schneelawinenfällen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Inhalt der konkreten Verkehrssicherungspflicht von den örtlichen Gegebenheiten, d.h. den allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen und den allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnissen, sowie von den konkreten Schneeverhältnissen, der Informationslage und der Verkehrseröffnung abhängt (siehe nur OLG Zweibrücken, 09.07.1999 - Az: 1 U 181/98).
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