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Beseitigung eines Teichs als bauliche Veränderung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Ausbau (im Sinn von Beseitigung) einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage kann eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen. Eine solche liegt nämlich in der Regel vor, wenn in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen wird. Bei der Beseitigung einer vorhandenen Teichanlage geht es nicht um die übliche Gartenpflege, also um Maßnahmen, die der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustandes oder seiner erstmaligen Herstellung dienen. Bei Algenbildung und "Umkippen" des Wassers hätten Reinigung und Wasseraustausch als Pflegemaßnahmen ausgereicht.

Trotzdem kann auch eine das gemeinschaftliche Eigentum umgestaltenden Maßnahme dann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn sie zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten erforderlich ist, denn dann gehört sie zur ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und geht nicht im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darüber hinaus.

Die Wohnungseigentümer trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück, das Gebäude sowie gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen und zwar sowohl gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern als auch gegenüber Dritten.

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OLG Frankfurt, 30.06.2003 - Az: 20 W 254/01

ECLI:DE:OLGHE:2003:0630.20W254.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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