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Kontrollpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchführung des Winterdienstes

Mietrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

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Zwar ist es regelmäßig zulässig, die sich im Winter ergebende Räum- und Streupflicht nach den für Verkehrssicherungspflichten geltenden Grundsätzen auf Dritte zu übertragen.

Bei Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten, die selbstständig den Winterdienst wahrnehmen sollen, ist aber eine sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und insbesondere auch eine Überwachung erforderlich. Diese Verpflichtung, insbesondere die der Überprüfung und Überwachung, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Vorliegend wurde der Winterdienst von einem mittlerweile 82-jährigem Renter seit über 20 Jahren erfüllt. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres ist jedenfalls im Rahmen der Überwachungsverpflichtung eine kritische Überprüfung geboten, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters noch hinreichend leistungsfähig war, um der von ihm übernommenen Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachzukommen. Auch wenn das Alter des Beauftragten allein eine unbedenkliche und hinreichend gesicherte Wahrnehmung des Winterdienstes nicht ausschloss, musste jedoch der allgemeinen Erfahrung Rechnung getragen werden, dass in hohem Alter die Leistungsfähigkeit, die für die typischerweise bereits früh morgens erforderliche Ausführung des Winterdienstes in einer Wohnungseigentumsanlage vorhanden sein muss, und die notwendige Flexibilität, auf unerwartete Schwierigkeiten zu reagieren (etwa in dem hier vorliegenden Fall kurzzeitig nach Feststellung des Wasserrohrbruchs per Telefon bzw. Handy einen Ersatz zu organisieren), nachlassen und dies zumindest bei vielen Menschen dieses Alters Probleme bereitet.

Ist eine solche Überprüfung seitens der WEG nicht erfolgt, haftet sie für einen Sturz, der sich auf der nicht geräumten Fläche ereignet hat.

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