Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter jahrelang geduldet, dass ein Mieter einen Kellerverschlag unentgeltlich nutzte, obwohl dieser nicht vom Mietvertrag umfasst war.
Die Mieter leiteten aus dieser Duldung ein Nutzungsrecht her, der Vermieter jedoch widerrief die Nutzung und klagte schließlich auf Herausgabe und Räumung.
Das Gericht gab dem Vermieter recht, da der Mieter kein Nutzungsrecht hatte.
Ein solches Recht ergibt sich nicht aus der langjährigen geduldeten Nutzung, denn dieser Umstand hat weder zu einer Einbeziehung des Verschlags in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung geführt.
Die Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellers kann und darf ein Mieter im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung.
Die Mieter leiteten aus dieser Duldung ein Nutzungsrecht her, der Vermieter jedoch widerrief die Nutzung und klagte schließlich auf Herausgabe und Räumung.
Das Gericht gab dem Vermieter recht, da der Mieter kein Nutzungsrecht hatte.
Ein solches Recht ergibt sich nicht aus der langjährigen geduldeten Nutzung, denn dieser Umstand hat weder zu einer Einbeziehung des Verschlags in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung geführt.
Die Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellers kann und darf ein Mieter im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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