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Wie muss der Balkon gefliest werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall forderte der Mieter vom Vermieter, die verschobenen und z.T. gesprungenen Fliesen des Balkons auszutauschen. Der Vermieter wollte daraufhin Klinker-Optik Betonfliesen verlegen lassen und schickte Handwerker vorbei, die vom Mieter jedoch nicht eingelassen wurden, da diesem andere Fliesen vorschwebten.

In der Folge klagte der Mieter auf einen Vorschuss in Höhe von ca. 4.500 Euro, um andere Fliesen zu verlegen.

Das Gericht konnte dem Antrag nicht folgen:

Gerade weil der Vermieter dem Mieter sogar die Dekorauswahl überlassen wollte, hätte der Mieter Betonplatten - die nach Ansicht des Gerichts nicht mehr plump wirken - akzeptieren müssen. Einen Anspruch auf höherwertige Fliesen konnte auch daher nicht erkannt werden, weil dieser Bereich weniger genutzt wird und darüber hinaus den Witterungseinflüssen ausgesetzt ist.

Die Putzfähigkeit der verschiedenen Belagarten fällt nach Ansicht des Gerichts nicht ins Gewicht.

Dadurch, daß die Handwerker, die den Mangel abstellen sollten, nicht eingelassen wurden, verlor der Mieter auch den Anspruch auf Mietminderung.


AG Berlin-Charlottenburg, 21.11.2003 - Az: 208 C 289/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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